Cats Universe e.V.

 

 

Satzung 





§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 


Der Verein führt den Namen Cats Universe.
Sitz des Vereins ist Bochum
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht von Katzen einschließlich der Stammbaumerstellung zum Zwecke der Ahnenregistrierung sowie die Beratung von Züchtern und Liebhabern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Personen, die noch nicht volljährig sind, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden.


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mit dem Onlineformular zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die vom Vorstand entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


2. Die Mitgliedschaft endet


              a)
durch Austritt
              b) 
durch Ausschluss aus dem Verein
              c) 
mit dem Tod 


Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Es gilt eine Frist von 4 Wochen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.


Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 § 5 Organe

Organe des Vereins sind:



        1. der Vorstand
        2. dieMitgliederversammlung


§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).


2. Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


  a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

 

d) Aufnahme von Mitgliedern.

 


e) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

 

 


f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

 

 


g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 


h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

 



4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.


Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Die Tagesordnung wird mit Einladung mitgeteilt.


Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.


Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:



 


- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die
Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:



a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes desn Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes


b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes


c) Änderung der Satzung,


d) Auflösung des Vereins,


2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 4 Jahre statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.


Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.


Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.


Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.


3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.


Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.


§8 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.


Bochum den, 01.04.2021